Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124476×

Rechtssatz RS0124476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124476

Geschäftszahl

4Ob188/08p; 1Ob39/11h

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Rechtssatz

Die (unmittelbare) Anwendbarkeit von Paragraph 4, Absatz 3, KMG hängt nach Paragraph 4, Absatz eins, KMG davon ab, dass sich die Werbung „auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt" bezieht. Darunter fallen zunächst die Emission und deren Vorbereitung, weiters die öffentliche Weiterveräußerung durch einen Ersterwerber (Großanleger) oder die Wiederveräußerung von eigenen Aktien, sofern bei diesen Veräußerungsvorgängen die Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vorliegen. Liegt kein öffentliches Angebot (mehr) vor, erfasst Paragraph 4, KMG den Handel am Sekundärmarkt jedoch nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Veröff: SZ 2009/6
  • 1 Ob 39/11h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 39/11h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124476

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_002