Rechtssatz RS0124476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124476
Entscheidungsdatum
24.11.2011
Rechtssatz
Die (unmittelbare) Anwendbarkeit von § 4 Abs 3 KMG hängt nach § 4 Abs 1 KMG davon ab, dass sich die Werbung „auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt" bezieht. Darunter fallen zunächst die Emission und deren Vorbereitung, weiters die öffentliche Weiterveräußerung durch einen Ersterwerber (Großanleger) oder die Wiederveräußerung von eigenen Aktien, sofern bei diesen Veräußerungsvorgängen die Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot iSv § 1 Abs 1 Z 1 KMG vorliegen. Liegt kein öffentliches Angebot (mehr) vor, erfasst § 4 KMG den Handel am Sekundärmarkt jedoch nicht.Die (unmittelbare) Anwendbarkeit von Paragraph 4, Absatz 3, KMG hängt nach Paragraph 4, Absatz eins, KMG davon ab, dass sich die Werbung „auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt" bezieht. Darunter fallen zunächst die Emission und deren Vorbereitung, weiters die öffentliche Weiterveräußerung durch einen Ersterwerber (Großanleger) oder die Wiederveräußerung von eigenen Aktien, sofern bei diesen Veräußerungsvorgängen die Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vorliegen. Liegt kein öffentliches Angebot (mehr) vor, erfasst Paragraph 4, KMG den Handel am Sekundärmarkt jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124476
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_002