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Rechtssatz RS0124477×

Rechtssatz RS0124477

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124477

Geschäftszahl

4Ob188/08p; 4Ob202/12b

Entscheidungsdatum

28.11.2012

Rechtssatz

Bei einer Werbung, die sich tatsächlich an verschiedene, nach objektiven Merkmalen identifizierbare Gruppen richtet, hat eine gruppenspezifische Prüfung stattzufinden. Ein Verbot ist in einem solchen Fall schon dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Geschäftspraktik geeignet ist, ein durchschnittliches Mitglied auch nur einer dieser Gruppen in die Irre zu führen und so zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese (fiktive) Person sonst nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Beisatz: Hier: Werbung für den Erwerb von Wertpapieren, gerichtet an professionelle Anleger und Anlageberater, erfahrene Privatanleger und Kleinanleger. (T1); Veröff: SZ 2009/6
  • 4 Ob 202/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
    Auch; Bem: Mit Hinweisen auf Kritik aus der Lehre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124477

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_003