Rechtssatz RS0124477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124477
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Bei einer Werbung, die sich tatsächlich an verschiedene, nach objektiven Merkmalen identifizierbare Gruppen richtet, hat eine gruppenspezifische Prüfung stattzufinden. Ein Verbot ist in einem solchen Fall schon dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Geschäftspraktik geeignet ist, ein durchschnittliches Mitglied auch nur einer dieser Gruppen in die Irre zu führen und so zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese (fiktive) Person sonst nicht getroffen hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 188/08p
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
Beisatz: Hier: Werbung für den Erwerb von Wertpapieren, gerichtet an professionelle Anleger und Anlageberater, erfahrene Privatanleger und Kleinanleger. (T1); Veröff: SZ 2009/6
- 4 Ob 202/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
Auch; Bem: Mit Hinweisen auf Kritik aus der Lehre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124477
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20090120_OGH0002_0040OB00188_08P0000_003