Rechtssatz RS0124479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124479
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Norm
KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs4
KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs5
Rechtssatz
Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von § 6 Abs 4 KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach § 6 Abs 5 KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt.Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von Paragraph 6, Absatz 4, KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach Paragraph 6, Absatz 5, KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124479
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_009OBA00084_08F0000_001