Rechtssatz RS0124490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124490
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Der Zweck der Dokumentationspflicht des § 18 Abs 5 GmbHG ist primär im Schutz der Interessen der Gläubiger zu sehen; diese sollen davor bewahrt werden, dass nachträglich Änderungen vorgenommen und die Erklärungen einseitig zurückgenommen werden.Der Zweck der Dokumentationspflicht des Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG ist primär im Schutz der Interessen der Gläubiger zu sehen; diese sollen davor bewahrt werden, dass nachträglich Änderungen vorgenommen und die Erklärungen einseitig zurückgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124490
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0020OB00246_08B0000_003