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Rechtssatz RS0124495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124495

Geschäftszahl

2Ob83/08g

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Rechtssatz

Ist bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung (wobei weder eine geregelte Kreuzung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraphen 37, f StVO), noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt" (Paragraph 9, Absatz 4, StVO), noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt" versehene Eisenbahnkreuzung (Paragraph 17, Absatz 3, EisbKrV) vorliegt) vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, StVO, wonach an einer geregelten (Straßen-)Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden. Der normative Charakter vergleiche Paragraph 44, Absatz eins,,Paragraph 55, Absatz 2, StVO) der auf dieser Straße angebrachten Haltelinie bezieht sich somit auf die Anhaltegebote, die sich aus der vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage (Paragraph 19, EisbKrV) bzw Schrankenanlage (Paragraph 18, EisbKrV) ergeben. Eine derartige Haltelinie verfolgt auch den Zweck, bei Eisenbahnverkehr und daher gegebener Anhaltepflicht für den die Straßenkreuzung und in der Folge die Eisenbahnkreuzung überqueren wollenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der Straßenkreuzung nicht zu behindern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 83/08g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 83/08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124495

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20081127_OGH0002_0020OB00083_08G0000_001