Rechtssatz RS0124496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124496
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Richtet sich der gemäß § 527 Abs 2 ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.Richtet sich der gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 159/08h
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
- 2 Ob 139/13z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 139/13z
Gegenteilig; Beisatz: Nunmehr Rekursfrist 14 Tage: Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124496
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0020OB00159_08H0000_001