Rechtssatz RS0124498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124498
Entscheidungsdatum
22.01.2009
Rechtssatz
Haben die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte und sind mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen, so sind, wenn die pauschal erfolgte Annahme dieses Angebots durch Vorlage einer vom Annehmenden unterfertigten Urkunde nachgewiesen wird, - jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien Unternehmer sind - auch die Kriterien einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 Abs 1 JN erfüllt.Haben die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte und sind mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen, so sind, wenn die pauschal erfolgte Annahme dieses Angebots durch Vorlage einer vom Annehmenden unterfertigten Urkunde nachgewiesen wird, - jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien Unternehmer sind - auch die Kriterien einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, Absatz eins, JN erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124498
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0020OB00159_08H0000_003