Rechtssatz RS0124500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124500
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Rechtssatz
Das Grundrecht eines Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), inkludiert zwar als Vorbereitungsbasis das Recht auf Akteneinsicht oder Anfertigung von Aktenkopien, nicht aber einen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Aktenkopien. Auch Art 6 Abs 3 lit c MRK garantiert nicht die Übermittlung von kostenlosen Aktenkopien.Das Grundrecht eines Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK), inkludiert zwar als Vorbereitungsbasis das Recht auf Akteneinsicht oder Anfertigung von Aktenkopien, nicht aber einen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Aktenkopien. Auch Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK garantiert nicht die Übermittlung von kostenlosen Aktenkopien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124500
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0130OS00176_08V0000_001