Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124508×

Rechtssatz RS0124508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124508

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Rechtssatz

Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt bereits dann vor, wenn eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außenhin wahrnehmbar ist, und sei es nur durch entsprechende Äußerungen des Versicherten, die die Notwendigkeit einer Diagnoseerstellung indizieren. Der Krankheitsverdacht ist dann dem Versicherungsfall der Krankheit zuzurechnen, wenn er sich durch objektiv diagnostizierbare Symptome äußert, unabhängig davon, ob sich im Nachhinein der Krankheitsverdacht bewahrheitet oder nicht. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass die ärztliche Behandlung durch bestimmte Symptome veranlasst wurde, mögen diese Symptome im Ergebnis auch nicht das Vorliegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands begründen. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist daher in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm - sei es physiologischer, psychischer oder sozialer Art - hindeuten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 99/08v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 ObS 99/08v
    Beisatz: Hier: Zur Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten. (T1)
  • 10 ObS 72/14g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 72/14g
    Auch
  • 10 ObS 129/22a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2023 10 ObS 129/22a
    vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T2)
  • 10 ObS 101/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
    vgl; Beisatz: Bei objektiv diagnostizierbaren Symptomen besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form der Klärung des Verdachts. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124508

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_010OBS00099_08V0000_001