Rechtssatz RS0124508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124508
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt bereits dann vor, wenn eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außenhin wahrnehmbar ist, und sei es nur durch entsprechende Äußerungen des Versicherten, die die Notwendigkeit einer Diagnoseerstellung indizieren. Der Krankheitsverdacht ist dann dem Versicherungsfall der Krankheit zuzurechnen, wenn er sich durch objektiv diagnostizierbare Symptome äußert, unabhängig davon, ob sich im Nachhinein der Krankheitsverdacht bewahrheitet oder nicht. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass die ärztliche Behandlung durch bestimmte Symptome veranlasst wurde, mögen diese Symptome im Ergebnis auch nicht das Vorliegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands begründen. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist daher in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm - sei es physiologischer, psychischer oder sozialer Art - hindeuten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 99/08v
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 ObS 99/08v
Beisatz: Hier: Zur Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten. (T1)
- 10 ObS 72/14g
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 72/14g
Auch
- 10 ObS 129/22a
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 10 ObS 129/22a
vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T2)
- 10 ObS 101/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
vgl; Beisatz: Bei objektiv diagnostizierbaren Symptomen besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form der Klärung des Verdachts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124508
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_010OBS00099_08V0000_001