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Rechtssatz RS0124524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124524

Geschäftszahl

8ObS9/08v

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Norm

AngG §29 I
MuttSchG §10 Abs1
MuttSchG §10 Abs2
MuttSchG §10 Abs3
MuttSchG §10 Abs6

Rechtssatz

Ist eine Arbeitnehmerin, die zum Austrittszeitpunkt bereits schwanger war, dies im Austrittszeitpunkt aber noch nicht wusste, infolge Verschuldens des Arbeitgebers und damit berechtigt vorzeitig ausgetreten, so ist das Arbeitsverhältnis bereits durch den vorzeitigen Austritt beendet worden. Es fehlt daher schon im Ansatz an den Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 MuttSchG, zielen diese Verständigungspflichten im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber doch auf die Fortsetzung des durch den Arbeitgeber vor Kenntnis der Schwangerschaft beendeten Arbeitsverhältnisses ab. Dies kommt bei einem durch den Arbeitgeber verschuldeten berechtigten vorzeitigen Austritt der Angestellten nicht in Betracht. Es geht nur noch darum hypothetisch zu beurteilen, ob dann, wenn kein Austritt erfolgt wäre, bei einer Arbeitgeberkündigung die Arbeitnehmerin rechtzeitig die Schwangerschaft bekanntgegeben hätte. Die Bestimmungen des MuttSchG (Verständigungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2 und 3 MuttSchG) erlangen beim berechtigten, vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin also überhaupt nur Bedeutung für die Frage der hypothetischen Vergleichsberechnung des Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 29, AngG, wie lange es also „hypothetisch" gedauert hätte, bis der Arbeitgeber durch „ordnungsgemäße Kündigung" das Arbeitsverhältnis zu einer schwangeren Arbeitnehmerin hätte beenden können. Bei dieser hypothetischen „Vergleichsberechnung" ist mangels anderen Vorbringens auch zugrundezulegen, dass die Arbeitnehmerin im aufrechten Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung rechtzeitig von der Schwangerschaft verständigt hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 9/08v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 9/08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124524

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_20090223_OGH0002_008OBS00009_08V0000_001