Rechtssatz RS0124535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124535
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Der Begriff der „Hörfunkwerbesendung" in § 13 Abs 6 ORF-G ist nicht auf „kommerzielle Werbung" iSv § 13 Abs 1 ORF-G beschränkt. Er erfasst insbesondere gegen Entgelt gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken. Solche Spendenaufrufe sind keine „Beiträge im Dienste der Allgemeinheit" iSv § 13 Abs 5 ORF-G.Der Begriff der „Hörfunkwerbesendung" in Paragraph 13, Absatz 6, ORF-G ist nicht auf „kommerzielle Werbung" iSv Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G beschränkt. Er erfasst insbesondere gegen Entgelt gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken. Solche Spendenaufrufe sind keine „Beiträge im Dienste der Allgemeinheit" iSv Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124535
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0040OB00223_08K0000_001