Rechtssatz RS0124539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124539
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Eine vom „schwarz" beschäftigten Installateur unterfertigte „Kostenaufstellung" stellt jedenfalls dann keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn sie inhaltlich als bloße Quittung zu qualifizieren ist, aus der sich nicht einmal der für den Umfang eines allfälligen Ersatzanspruchs relevante Leistungszeitpunkt ergibt.Eine vom „schwarz" beschäftigten Installateur unterfertigte „Kostenaufstellung" stellt jedenfalls dann keine im Lichte des Paragraph 10, MRG taugliche Rechnung dar, wenn sie inhaltlich als bloße Quittung zu qualifizieren ist, aus der sich nicht einmal der für den Umfang eines allfälligen Ersatzanspruchs relevante Leistungszeitpunkt ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124539
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090113_OGH0002_0050OB00193_08F0000_001