Rechtssatz RS0124544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124544
Entscheidungsdatum
23.02.2009
Rechtssatz
Hat das Gericht, bei welchem der Beschuldigte als Rechtsanwalt einschritt, zunächst in seinem Beschluss den Auftrag erteilt, dieser möge seine Berechtigung im Sinn des § 1 EuRAG nachweisen und gab der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Folgeschriftsatz - jedenfalls ausreichend erkennbar - bekannt, nicht mehr als Vertreter seiner Mandantin tätig zu werden, was in der Folge auch der Fall war, so unterwarf er sich damit der im Gesetz (§ 3 Abs 2 2. Satz EuRAG) vorgesehenen Sanktion, was auch seiner Disposition unterlag. Aus einer Nichtbefolgung dieses Auftragsteils kann dem Beschuldigten daher weder der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens noch einer Berufspflichtenverletzung gemacht werden.Hat das Gericht, bei welchem der Beschuldigte als Rechtsanwalt einschritt, zunächst in seinem Beschluss den Auftrag erteilt, dieser möge seine Berechtigung im Sinn des Paragraph eins, EuRAG nachweisen und gab der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Folgeschriftsatz - jedenfalls ausreichend erkennbar - bekannt, nicht mehr als Vertreter seiner Mandantin tätig zu werden, was in der Folge auch der Fall war, so unterwarf er sich damit der im Gesetz (Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz EuRAG) vorgesehenen Sanktion, was auch seiner Disposition unterlag. Aus einer Nichtbefolgung dieses Auftragsteils kann dem Beschuldigten daher weder der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens noch einer Berufspflichtenverletzung gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124544
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090223_OGH0002_009BKD00002_0800000_001