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Rechtssatz RS0124544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0124544

Geschäftszahl

9Bkd2/08

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Norm

DSt 1990 §1 H
DSt 1990 §1 K
EuRAG §1
EuRAG §3

Rechtssatz

Hat das Gericht, bei welchem der Beschuldigte als Rechtsanwalt einschritt, zunächst in seinem Beschluss den Auftrag erteilt, dieser möge seine Berechtigung im Sinn des Paragraph eins, EuRAG nachweisen und gab der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Folgeschriftsatz - jedenfalls ausreichend erkennbar - bekannt, nicht mehr als Vertreter seiner Mandantin tätig zu werden, was in der Folge auch der Fall war, so unterwarf er sich damit der im Gesetz (Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz EuRAG) vorgesehenen Sanktion, was auch seiner Disposition unterlag. Aus einer Nichtbefolgung dieses Auftragsteils kann dem Beschuldigten daher weder der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens noch einer Berufspflichtenverletzung gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124544

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20090223_OGH0002_009BKD00002_0800000_001