Rechtssatz RS0124545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124545
Entscheidungsdatum
23.02.2009
Norm
DSt 1990 §3
EuRAG §3 Abs1
Rechtssatz
Geringfügiges Verschulden eines Disziplinarbeschuldigten, der ein in Deutschland ansässiger Anwalt ist und es entgegen § 3 Abs 1 EuRAG unterlassen hatte, auf seinen bei einem österreichischen Gericht eingebrachten Schriftsätzen die Berufsorganisation seines Herkunftsstaates anzuführen, der jedoch der Verpflichtung zur Anführung seiner in Deutschland geführten Berufsbezeichnung nachgekommen war und bei dem aufgrund der Angabe seiner Adresse im Briefkopf Erhebungen zu der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich waren.Geringfügiges Verschulden eines Disziplinarbeschuldigten, der ein in Deutschland ansässiger Anwalt ist und es entgegen Paragraph 3, Absatz eins, EuRAG unterlassen hatte, auf seinen bei einem österreichischen Gericht eingebrachten Schriftsätzen die Berufsorganisation seines Herkunftsstaates anzuführen, der jedoch der Verpflichtung zur Anführung seiner in Deutschland geführten Berufsbezeichnung nachgekommen war und bei dem aufgrund der Angabe seiner Adresse im Briefkopf Erhebungen zu der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124545
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090223_OGH0002_009BKD00002_0800000_002