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Rechtssatz RS0124545

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0124545

Geschäftszahl

9Bkd2/08

Entscheidungsdatum

23.02.2009

Norm

DSt 1990 §3
EuRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Geringfügiges Verschulden eines Disziplinarbeschuldigten, der ein in Deutschland ansässiger Anwalt ist und es entgegen Paragraph 3, Absatz eins, EuRAG unterlassen hatte, auf seinen bei einem österreichischen Gericht eingebrachten Schriftsätzen die Berufsorganisation seines Herkunftsstaates anzuführen, der jedoch der Verpflichtung zur Anführung seiner in Deutschland geführten Berufsbezeichnung nachgekommen war und bei dem aufgrund der Angabe seiner Adresse im Briefkopf Erhebungen zu der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich waren.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124545

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20090223_OGH0002_009BKD00002_0800000_002