Rechtssatz RS0124546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124546
Entscheidungsdatum
09.02.2009
Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 285 (1) StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 285, (1) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124546
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090209_OGH0002_011BKD00004_0800000_001