Rechtssatz RS0124547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124547
Entscheidungsdatum
02.03.2009
Rechtssatz
Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der §§ 58 Abs 3 zweiter und dritter Satz, 81 Abs 1, 83 Abs 2 erster Satz, und 89 Abs 2 zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (§ 77 Abs 3 DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sobald auch nur an einen der Verteidiger zugestellt wurde. Die Bekanntmachung von Erledigungen (hier: des Antrags des Kammeranwalts auf Verlängerung der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Stellungnahme durch den Disziplinarbeschuldigten) kann dabei unter anderem auch durch Telefax erfolgen, wobei eine derartige Übermittlung einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist.Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der Paragraphen 58, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, 81 Absatz eins, 83, Absatz 2, erster Satz, und 89 Absatz 2, zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (Paragraph 77, Absatz 3, DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sobald auch nur an einen der Verteidiger zugestellt wurde. Die Bekanntmachung von Erledigungen (hier: des Antrags des Kammeranwalts auf Verlängerung der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Stellungnahme durch den Disziplinarbeschuldigten) kann dabei unter anderem auch durch Telefax erfolgen, wobei eine derartige Übermittlung einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124547
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090302_OGH0002_015BKD00008_0800000_001