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Rechtssatz RS0124547×

Rechtssatz RS0124547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0124547

Geschäftszahl

15Bkd8/08

Entscheidungsdatum

02.03.2009

Rechtssatz

Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der Paragraphen 58, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, 81 Absatz eins, 83, Absatz 2, erster Satz, und 89 Absatz 2, zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (Paragraph 77, Absatz 3, DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sobald auch nur an einen der Verteidiger zugestellt wurde. Die Bekanntmachung von Erledigungen (hier: des Antrags des Kammeranwalts auf Verlängerung der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Stellungnahme durch den Disziplinarbeschuldigten) kann dabei unter anderem auch durch Telefax erfolgen, wobei eine derartige Übermittlung einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Bkd 8/08
    Entscheidungstext OGH 02.03.2009 15 Bkd 8/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124547

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20090302_OGH0002_015BKD00008_0800000_001