Rechtssatz RS0124552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124552
Entscheidungsdatum
11.01.2023
Rechtssatz
Die Durchführung einer Haftverhandlung erst 14 Tage nach Einbringung des Enthaftungsantrags erfolgte jedenfalls dann ohne Verzug im Sinn des § 176 Abs 1 Z 2 StPO und ohne Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2 StPO), wenn die Übermittlung des Enthaftungsantrags an die Staatsanwaltschaft zur erforderlichen Stellungnahme, die Erstattung dieser Stellungnahme und die Ausschreibung des Termins innerhalb von vier Tagen erfolgten und im weiteren (zehntägigen) Zeitraum zwischen Ausschreibung und Termin zwei Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage lagen.Die Durchführung einer Haftverhandlung erst 14 Tage nach Einbringung des Enthaftungsantrags erfolgte jedenfalls dann ohne Verzug im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und ohne Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2, StPO), wenn die Übermittlung des Enthaftungsantrags an die Staatsanwaltschaft zur erforderlichen Stellungnahme, die Erstattung dieser Stellungnahme und die Ausschreibung des Termins innerhalb von vier Tagen erfolgten und im weiteren (zehntägigen) Zeitraum zwischen Ausschreibung und Termin zwei Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage lagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124552
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20090302_OGH0002_0150OS00023_09K0000_002