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Rechtssatz RS0124552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124552

Geschäftszahl

15Os23/09k; 13Os129/22b

Entscheidungsdatum

11.01.2023

Rechtssatz

Die Durchführung einer Haftverhandlung erst 14 Tage nach Einbringung des Enthaftungsantrags erfolgte jedenfalls dann ohne Verzug im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und ohne Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2, StPO), wenn die Übermittlung des Enthaftungsantrags an die Staatsanwaltschaft zur erforderlichen Stellungnahme, die Erstattung dieser Stellungnahme und die Ausschreibung des Termins innerhalb von vier Tagen erfolgten und im weiteren (zehntägigen) Zeitraum zwischen Ausschreibung und Termin zwei Wochenenden und die Weihnachtsfeiertage lagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124552

Im RIS seit

01.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20090302_OGH0002_0150OS00023_09K0000_002