Rechtssatz RS0124560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124560
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von § 364a ABGB gegeben ist.Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von Paragraph 364 a, ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß Paragraph 359 b, GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von Paragraph 364 a, ABGB gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124560
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0010OB00123_08G0000_001