Rechtssatz RS0124562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124562
Geschäftszahl
1Ob251/08m; 1Ob178/19m; 2Ob105/22p
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen.Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 251/08m
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 251/08m
- 1 Ob 178/19m
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 178/19m
- 2 Ob 105/22p
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 105/22p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124562
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0010OB00251_08M0000_001