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Rechtssatz RS0124562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124562

Geschäftszahl

1Ob251/08m; 1Ob178/19m; 2Ob105/22p

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 251/08m
  • 1 Ob 178/19m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 178/19m
  • 2 Ob 105/22p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 105/22p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124562

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0010OB00251_08M0000_001