Rechtssatz RS0124564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124564
Entscheidungsdatum
25.02.2009
Rechtssatz
Weist das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, dass seine Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 63 AußStrG wegen Unanwendbarkeit dieses Zwischenverfahrens nicht anfechtbar sei, ist dieser Beschluss bekämpfbar.Weist das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, dass seine Entscheidung im Zwischenverfahren nach Paragraph 63, AußStrG wegen Unanwendbarkeit dieses Zwischenverfahrens nicht anfechtbar sei, ist dieser Beschluss bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124564
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20090225_OGH0002_0030OB00034_09K0000_002