Rechtssatz RS0124582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124582
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Rechtssatz
Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke verwechslungsfähigen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124582
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0170OB00036_08F0000_002