Rechtssatz RS0124592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124592
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Die Verwendung einer „kritisierenden" Domain verletzt das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 2/09g
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 2/09g
Beisatz: „Kritisierende" Domains sind daher zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. (T1); Beisatz: Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen. Zu prüfen ist weiters, ob dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über den Namensträger im Internet anzubieten. (T2); Veröff: SZ 2009/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124592
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0170OB00002_09G0000_001