Rechtssatz RS0124596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124596
Geschäftszahl
10ObS180/08f
Entscheidungsdatum
17.03.2009
Rechtssatz
Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist (vgl VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen.Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 53 b, ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist vergleiche VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124596
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20090317_OGH0002_010OBS00180_08F0000_001