Rechtssatz RS0124600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124600
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Investitionen eines selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer können die steuerrechtlichen Ansätze für die (lineare) Abschreibung für Abnutzungen (AfA) herangezogen werden. Von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand. Diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 218/08z
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
Veröff: SZ 2009/22
- 8 Ob 53/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 Ob 53/24p
Beisatz: Dies gilt auch für Investitionen die der Sicherung bereits bestehender Einnahmen dienen. (T1)
Beisatz: Eine nicht an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anknüpfende, auf besonderen Regelungen beruhende steuerliche Abschreibung ist im Sinne der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu korrigieren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124600
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0040OB00218_08Z0000_001