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Rechtssatz RS0124600×

Rechtssatz RS0124600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124600

Geschäftszahl

4Ob218/08z; 8Ob53/24p

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Rechtssatz

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Investitionen eines selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer können die steuerrechtlichen Ansätze für die (lineare) Abschreibung für Abnutzungen (AfA) herangezogen werden. Von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand. Diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Veröff: SZ 2009/22
  • 8 Ob 53/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 Ob 53/24p
    Beisatz: Dies gilt auch für Investitionen die der Sicherung bereits bestehender Einnahmen dienen. (T1)
    Beisatz: Eine nicht an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anknüpfende, auf besonderen Regelungen beruhende steuerliche Abschreibung ist im Sinne der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu korrigieren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124600

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0040OB00218_08Z0000_001