Rechtssatz RS0124603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124603
Entscheidungsdatum
11.02.2009
Rechtssatz
Das nicht nach § 121 Abs 3 AußStrG zu rechtfertigende Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen betroffenen Person kann nicht mit dem Hinweis abgetan werden, sie habe es selbst zu vertreten, wenn sie sich der Mitwirkung an der Verhandlung und damit einer Befragung durch Gericht und Sachverständige entziehe. Um die Entscheidung, ob einer betroffenen Person ein Sachwalter zu bestellen ist, entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Kriterien verlässlich treffen zu können, ist vielmehr in einem solchen Fall ein Vorgehen analog § 118 Abs 2 Satz 1 AußStrG in aller Regel unumgänglich.Das nicht nach Paragraph 121, Absatz 3, AußStrG zu rechtfertigende Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen betroffenen Person kann nicht mit dem Hinweis abgetan werden, sie habe es selbst zu vertreten, wenn sie sich der Mitwirkung an der Verhandlung und damit einer Befragung durch Gericht und Sachverständige entziehe. Um die Entscheidung, ob einer betroffenen Person ein Sachwalter zu bestellen ist, entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Kriterien verlässlich treffen zu können, ist vielmehr in einem solchen Fall ein Vorgehen analog Paragraph 118, Absatz 2, Satz 1 AußStrG in aller Regel unumgänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124603
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090211_OGH0002_0070OB00278_08W0000_001