Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124613×

Rechtssatz RS0124613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124613

Geschäftszahl

8ObA17/09x

Entscheidungsdatum

02.04.2009

Rechtssatz

Belohnungen im Sinn des Paragraph 7, HVertrG sind alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers vorzunehmen, sondern (auch) eigene Interessen des Handelsvertreters in die Entscheidung mit einfließen zu lassen. Auch ideelle Vorteile können zu einer Beeinträchtigung der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters führen. Dass dem Unternehmer durch den dem Handelsvertreter gewährten Vorteil auch ein Schaden entstanden sein muss, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124613

Im RIS seit

02.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20080402_OGH0002_008OBA00017_09X0000_001