Rechtssatz RS0124616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124616
Entscheidungsdatum
01.03.2011
Norm
Abk IAEO ArtX Absch26
FamLAG §4
KBGG §2 Abs1 Z1
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Z 1 2. Alternative KBGG (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) ist vor dem Hintergrund des § 4 Abs 1 FamLAG zu sehen, wonach Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich haben. „Ausländisch" hat die „Bedeutung" von „in einem anderen Staat" und nicht „von einem anderen Völkerrechtssubjekt" (Hier: IAEO).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alternative KBGG (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) ist vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz eins, FamLAG zu sehen, wonach Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich haben. „Ausländisch" hat die „Bedeutung" von „in einem anderen Staat" und nicht „von einem anderen Völkerrechtssubjekt" (Hier: IAEO).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 35/09h
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 35/09h
- 10 ObS 11/11g
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 11/11g
Vgl; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Art X Abschnitt 26 idF BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124616
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20090317_OGH0002_010OBS00035_09H0000_003