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Rechtssatz RS0124621×

Rechtssatz RS0124621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124621

Entscheidungsdatum

01.04.2025

Rechtssatz

Der Gesetzesbegriff der Gewöhnung wird mit der gleichen Sinnbedeutung in Paragraph 22, Absatz eins, StGB sowie in den Paragraphen 27, Absatz 5, SMG (Paragraph 27, Absatz 2, SMG aF), Paragraph 28, Absatz 4, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG (Paragraph 28, Absatz 3, SMG aF), Paragraph 31, Absatz 4, SMG und Paragraph 31 a, Absatz 4, SMG verwendet. Die der hM entsprechende Definition der Gewöhnung umfasst in ihrer ersten Konstellation - wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird - den regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln. Die zweite Erscheinungsform der so verstandenen Gewöhnung - wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen werden kann - beschreibt einen nur unter Bekämpfung von massiven entgegenstehenden Willensimpulsen unregelmäßig bleibenden, dessen ungeachtet wiederkehrenden Suchtgiftmissbrauch. Krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit sind keine notwendige Voraussetzung für eine Gewöhnung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 102/08d
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 102/08d
    Beisatz: Eine Begrenzung des der Gewöhnung zugrunde liegenden Abhängigkeitsbegriffs im Sinn eines schon medizinischen Krankheitswertes oder einer jedenfalls psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch ergibt sich diese Auslegung aus der Systematik des Gesetzes oder dessen historischen Hintergrund beziehungsweise der Teleologie des SMG. (T1)
  • 12 Os 128/09d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 128/09d
    Auch; Bem: Hier: Fehlende Konstatierungen zum Vorliegen privilegierender Umstände iSd § 27 Abs 5 SMG. (T2)
  • 14 Os 121/10s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 121/10s
    Vgl
  • 15 Os 138/11z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 138/11z
    Vgl; Bem wie T2; Beisatz: Der Tatbestand des § 27 Abs 5 SMG ermöglicht grundsätzlich ein Vorgehen nach den §§ 35 Abs 2, 37 SMG, das durch einen Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen nach dem StGB nicht gehindert wird. (T3)
  • 15 Os 7/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 7/14i
    Vgl
  • 15 Os 122/14a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 122/14a
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 15/25b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2025 11 Os 15/25b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124621

Im RIS seit

21.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20080822_OGH0002_0120OS00102_08D0000_001