Rechtssatz RS0124636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124636
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Nicht die Internet-Domain als solche stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des § 331 EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung.Nicht die Internet-Domain als solche stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des Paragraph 331, EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 287/08i
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 287/08i
Veröff: SZ 2009/37
- 3 Ob 13/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 13/25w
- 3 Ob 32/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 3 Ob 32/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124636
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20090325_OGH0002_0030OB00287_08I0000_001