Rechtssatz RS0124651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124651
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Rechtssatz
Zu einer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auszugleichenden Vermögenszuwendung der Bank an den Empfänger kommt es nur dann, wenn die Bank wegen einer in Wahrheit unwirksamen Gutschrift eine Barauszahlung vornahm oder eine Verfügung des Kontoinhabers durchführte, auf die dieser in Wahrheit keinen Anspruch hatte, weil ein von der Bank allenfalls eingeräumter Überziehungsrahmen durch die Unwirksamkeit der Gutschrift überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124651
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0020OB00107_08M0000_004