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Rechtssatz RS0124651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124651

Geschäftszahl

2Ob107/08m

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Rechtssatz

Zu einer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auszugleichenden Vermögenszuwendung der Bank an den Empfänger kommt es nur dann, wenn die Bank wegen einer in Wahrheit unwirksamen Gutschrift eine Barauszahlung vornahm oder eine Verfügung des Kontoinhabers durchführte, auf die dieser in Wahrheit keinen Anspruch hatte, weil ein von der Bank allenfalls eingeräumter Überziehungsrahmen durch die Unwirksamkeit der Gutschrift überschritten wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Veröff: SZ 2009/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124651

Im RIS seit

21.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090219_OGH0002_0020OB00107_08M0000_004