Rechtssatz RS0124652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124652
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Rechtssatz
Die Nutzung der Bankdienstleistung Online-Banking setzt eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden als unselbständige Ergänzung zu einer bestehenden Grundvereinbarung, zB dem Girovertrag, voraus. Die vertragliche Leistung dieser Sondervereinbarung besteht typischerweise in der Berechtigung des Kunden, über Fernkommunikationsmittel mit dem Bankrechenzentrum in Verbindung zu treten und nach entsprechender elektronischer Autorisierung die gewünschten Transaktionen zu veranlassen bzw etwaige Informationen abzurufen. Derartige Teilnahmeverträge beziehen regelmäßig spezielle allgemeine Geschäftsbedingungen ein, die spezifische Pflichten des Kunden und der Bank begründen und die jeweiligen Geschäftsbedingungen betreffend die Grundvereinbarung ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124652
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0020OB00107_08M0000_005