Rechtssatz RS0124665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124665
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Norm
BEinstG §7b
BEinstG §7d
BEinstG §7i
Rechtssatz
Nicht nur Arbeitskollegen, die in einem Unter- und Überordnungsverhältnis stehen, sondern auch sonstige Arbeitskollegen, die in einem gemeinsamen Betrieb (Dienststelle) ihre Arbeit verrichten und dadurch in sozialen Kontakt kommen, sind vom Verbot der Diskriminierung durch Belästigung (vgl § 7b iVm § 7d BEinstG) erfasst und können bei einem entsprechenden Verstoß auch schadenersatzpflichtig nach § 7i BEinstG werden.Nicht nur Arbeitskollegen, die in einem Unter- und Überordnungsverhältnis stehen, sondern auch sonstige Arbeitskollegen, die in einem gemeinsamen Betrieb (Dienststelle) ihre Arbeit verrichten und dadurch in sozialen Kontakt kommen, sind vom Verbot der Diskriminierung durch Belästigung vergleiche Paragraph 7 b, in Verbindung mit Paragraph 7 d, BEinstG) erfasst und können bei einem entsprechenden Verstoß auch schadenersatzpflichtig nach Paragraph 7 i, BEinstG werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124665
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_004