Rechtssatz RS0124677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124677
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 108 AußStrG vor, so hat keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag und damit auch keine Prüfung des Kindeswohls im konkreten Fall zu erfolgen. Die eindeutige Gesetzeslage bietet keinen Anhaltspunkt für Ausnahmen, und zwar weder für die Festsetzung eines einmaligen Besuchskontakts noch für die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Initialkontakts.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 108, AußStrG vor, so hat keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag und damit auch keine Prüfung des Kindeswohls im konkreten Fall zu erfolgen. Die eindeutige Gesetzeslage bietet keinen Anhaltspunkt für Ausnahmen, und zwar weder für die Festsetzung eines einmaligen Besuchskontakts noch für die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Initialkontakts.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 8/09s
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 8/09s
Veröff: SZ 2009/41
- 5 Ob 244/18w
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 244/18w
Auch
- 3 Ob 105/20t
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 105/20t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124677
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20090330_OGH0002_0070OB00008_09S0000_001