Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124680×

Rechtssatz RS0124680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0124680

Geschäftszahl

6Bkd2/08

Entscheidungsdatum

04.05.2009

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen Paragraph 21 c, RAO, wenn ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern in dem Sinne „zusammenarbeitet", dass es die Intention der Beteiligten ist, durch die kooperative Beratung die jeweils eigene berufliche Tätigkeit und die damit verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu fördern, dabei aber der Rechtsanwalt und die Steuerberater auch im Falle einer gemeinsamen Beratung gesondert fakturieren. Die jeweilige berufsspezifische Tätigkeit wird in diesem Fall nicht gemeinsam ausgeübt. Da es sich somit nicht um eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt, kann sie nicht als standeswidrig qualifiziert werden. Eine (ebenfalls) standeswidrige Scheingesellschaft könnte nur dann vorliegen, wenn durch eine Handlung oder Aussage des Disziplinarbeschuldigten der Eindruck erweckt worden wäre, dass eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorliegt. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Rechtsschein als standeswidriges Verhalten qualifizieren zu können. Eine Handlung, die auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft hindeutet, müsste dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich zurechenbar sein; eine Äußerung müsste sich inhaltlich eindeutig auf eine Gesellschaft beziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 04.05.2009 6 Bkd 2/08
    Beisatz: Hier: Freispruch des Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf, den Anschein einer nicht zulässigen interdisziplinären Partnerschaft mit Berufsfremden erweckt zu haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124680

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090504_OGH0002_006BKD00002_0800000_001