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Rechtssatz RS0124692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124692

Geschäftszahl

9ObA177/08g

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Rechtssatz

Die besondere gesetzliche Konstruktion der Beziehungen zwischen der Beklagten (ÖBB-Dienstleistungs GmbH) und den übrigen Konzerngesellschaften macht es erforderlich, die Voraussetzung der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG bei jedem Arbeitskräftewechsel von einer Konzerngesellschaft zur Beklagten und umgekehrt als gegeben anzusehen, wenn bei Anrechnung der bei der übertragenden Gesellschaft verbrachten Vordienstzeit die Wartezeit erfüllt ist. Nur durch eine derartige - lückenfüllende - Auslegung der Bestimmung des Paragraph 20, Bundesbahngesetz kann dem Willen des Gesetzgebers zum möglichst flexiblen und effektiven Einsatz der Arbeitskräfte innerhalb des Konzerns durch die Beklagte zum Durchbruch verholfen werden. Sind aber beim Arbeitskräftewechsel von und zu der Beklagten Vordienstzeiten im dargestellten Sinn anzurechnen, kommt auch dem Kläger diese besondere rechtliche Qualität der Gestion der Beklagten zu Gute, zumal er von einer Konzerngesellschaft abgeworben wurde, deren wirtschaftliche oder rechtliche Zukunft fraglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konzern, Kündigungsanfechtung, Anfechtung von Kündigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124692

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090429_OGH0002_009OBA00177_08G0000_001