Rechtssatz RS0124694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124694
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2), verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2), verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
Beisatz: Mangels Belastung mit einer vollen Haftung auch für Schäden, die mit einem Fehlen der Unterschrift „in keinerlei Zusammenhang stehen", liegt zwar insoweit keine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB vor. Dass die volle Haftung des Karteninhabers bei Verwendung einer nicht unterschriebenen Karte zulässigerweise mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbart werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3Ob530/91 klargestellt. Allerdings ist die Klausel - bei kundenfeindlichster Auslegung - (auch) dahin zu verstehen, dass eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124694
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_002