Rechtssatz RS0124695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124695
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), ist nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie dem potentiellen Karteninhaber bei Nichterfüllung der im ersten Satz der Klausel festgelegten Verpflichtungen die Haftung für „alle Schäden", die im Fall (jeglicher) „missbräuchlicher Verwendung" des PIN-Codes eintreten, auferlegt.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), ist nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie dem potentiellen Karteninhaber bei Nichterfüllung der im ersten Satz der Klausel festgelegten Verpflichtungen die Haftung für „alle Schäden", die im Fall (jeglicher) „missbräuchlicher Verwendung" des PIN-Codes eintreten, auferlegt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
- 5 Ob 191/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
nur: Wie Klausel 3 Satz 1. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124695
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_003