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Rechtssatz RS0124697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124697

Geschäftszahl

10Ob70/07b

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Rechtssatz

Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Da dem Kreditkartenunternehmen diesbezüglich nicht nur Rechte zukommen, sondern auch Pflichten auferlegt sind, müsste der Kunde in der Klausel darüber aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124697

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_005