Rechtssatz RS0124697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124697
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. Da dem Kreditkartenunternehmen diesbezüglich nicht nur Rechte zukommen, sondern auch Pflichten auferlegt sind, müsste der Kunde in der Klausel darüber aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln.Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Da dem Kreditkartenunternehmen diesbezüglich nicht nur Rechte zukommen, sondern auch Pflichten auferlegt sind, müsste der Kunde in der Klausel darüber aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124697
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_005