Rechtssatz RS0124698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124698
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Wird ein Terminal, wie beispielsweise ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen vom Automaten die Karte eingezogen werden." (Klausel 14 dritter Satz) ist zulässig und verstößt nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Wird ein Terminal, wie beispielsweise ein Bargeldautomat, mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes, durch den Karteninhaber falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen vom Automaten die Karte eingezogen werden." (Klausel 14 dritter Satz) ist zulässig und verstößt nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
- 9 Ob 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
Vgl aber; Beisatz: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „mehrmals“ keineswegs so klar, wie die Beklagte meint, weshalb hier - der aus dem Transparenzgebot abgeleiteten Pflicht zur Vollständigkeit folgend - eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung hätte gewählt werden müssen. (T1)
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124698
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_006