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Rechtssatz RS0124700×

Rechtssatz RS0124700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124700

Geschäftszahl

10Ob70/07b

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Kartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit, ausgenommen innerhalb der letzten drei Monate vor Verfall der Karte, durch Rücksendung der Karte gekündigt werden." (Klausel 16) verstößt schon deshalb gegen §879 Abs3 ABGB, weil sie einen Kunden, der die Karte zB verloren oder irrtümlich vernichtet hat, daran hindert, von seinem Kündigungsrecht (rechtzeitig) Gebrauch zu machen. Die Klausel weicht daher -zum Nachteil des Konsumenten- von dem ihm nach dispositivem Recht eingeräumten,mit keiner weiteren Voraussetzung verbundenen Möglichkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ab und sieht außerdem eine automatische Vertragsverlängerung für den Fall vor, dass die Kartenrücksendung nicht bereits drei Monate vor Verfall der Karte erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Aus diesen Erwägungen ist auch die in den AGB - zu Lasten des Konsumenten- getroffene Vereinbarung, dass „eine Kündigung" der Zusatzkarte(n) durch den Hauptkarteninhaber „ohne Rückstellung" der Zusatzkarte(n) „nicht möglich" ist (Klausel 20), unzulässig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124700

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_008