Rechtssatz RS0124701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124701
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die den Karteninhaber verpflichtet, den offenen Saldo „innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist" abzudecken, wenn die Karte durch das Kreditkartenunternehmen gekündigt wird (Klausel 18), verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klausel ist davon auszugehen, dass der erfasste offene Saldo zufolge dispositiven Rechts „sogleich" (§ 904 ABGB) nach der Kündigung fällig wäre. In der Verlängerung der Zahlungsfrist durch die inkriminierte Klausel kann daher keine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers liegen.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die den Karteninhaber verpflichtet, den offenen Saldo „innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist" abzudecken, wenn die Karte durch das Kreditkartenunternehmen gekündigt wird (Klausel 18), verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klausel ist davon auszugehen, dass der erfasste offene Saldo zufolge dispositiven Rechts „sogleich" (Paragraph 904, ABGB) nach der Kündigung fällig wäre. In der Verlängerung der Zahlungsfrist durch die inkriminierte Klausel kann daher keine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124701
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_009