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Rechtssatz RS0124701×

Rechtssatz RS0124701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124701

Geschäftszahl

10Ob70/07b

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die den Karteninhaber verpflichtet, den offenen Saldo „innerhalb der im Kündigungsschreiben genannten Frist" abzudecken, wenn die Karte durch das Kreditkartenunternehmen gekündigt wird (Klausel 18), verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Klausel ist davon auszugehen, dass der erfasste offene Saldo zufolge dispositiven Rechts „sogleich" (Paragraph 904, ABGB) nach der Kündigung fällig wäre. In der Verlängerung der Zahlungsfrist durch die inkriminierte Klausel kann daher keine gröbliche Benachteiligung des Karteninhabers liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124701

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_009