Rechtssatz RS0124710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124710
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann ein „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden" zum anderen Geschlecht als Kriterium für die Anerkennung eines Geschlechterwechsels nicht herangezogen werden. Eine „Rückwirkung" der Feststellung der weiblichen Identität der Klägerin kommt nicht in Betracht. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Bonifikation gemäß §261c ASVG jedenfalls nicht erfüllt sind, muss zur Frage, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtskorrektur oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch bzw der Rechtskraft der Eintragung als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Geltung der Änderung des Geschlechts ausgeht, nicht abschließend Stellung genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124710
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_001