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Rechtssatz RS0124710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124710

Geschäftszahl

10ObS29/09a

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Rechtssatz

Nach Ansicht des erkennenden Senats kann ein „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden" zum anderen Geschlecht als Kriterium für die Anerkennung eines Geschlechterwechsels nicht herangezogen werden. Eine „Rückwirkung" der Feststellung der weiblichen Identität der Klägerin kommt nicht in Betracht. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Bonifikation gemäß §261c ASVG jedenfalls nicht erfüllt sind, muss zur Frage, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtskorrektur oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch bzw der Rechtskraft der Eintragung als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Geltung der Änderung des Geschlechts ausgeht, nicht abschließend Stellung genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 29/09a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 29/09a
    Veröff: SZ 2009/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124710

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_001