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Rechtssatz RS0124725

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124725

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Sind die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags derart, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG gewahrt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pächter unter Einsatz eigener Ressourcen vorerst versucht, einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften und erst nach angemessener, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Zeit (hier: rund 2 ¾ Jahre) das Scheitern seiner Bemühungen zur Kenntnis nehmen muss.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 ObA 18/09a
    Beisatz: Auf eine bei Vertragsabschluss vorliegende positive Kenntnis des Tankstellenverpächters von der Unmöglichkeit, die Tankstelle gewinnbringend zu führen, kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2009/61
  • 9 ObA 59/09f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/149
  • 9 ObA 4/13y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 4/13y
    nur: Wenn die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags einen wirtschaftlichen Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht ermöglichen, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. (T2)
  • 3 Ob 114/13f
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 114/13f
    nur T2
  • 9 ObA 70/14f
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 70/14f
    Auch
  • 9 ObA 90/16z
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 90/16z
    Beisatz: Die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung verlangt für eine ausgleichsanspruchswahrende Selbstkündigung einen kausalen Zusammenhang mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags. Aus der Rechtsprechung geht gerade nicht hervor, dass auch externe Umstände wie die Eröffnung eines Tankstellenshops eines Konkurrenzunternehmens dem Unternehmer zuzurechnen sind. Auch eine Pflicht des Unternehmers zu einer dem Tankstellenpächter günstigeren Vertragsanpassung lässt sich daraus nicht ableiten. (T3)
  • 9 ObA 116/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 116/16y
    Beis wie T3
  • 8 Ob 159/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 159/25b
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124725

Im RIS seit

29.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20090429_OGH0002_009OBA00018_09A0000_001