Rechtssatz RS0124726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124726
Entscheidungsdatum
22.04.2009
Rechtssatz
Wenn die Ausübung des Besuchsrechts und der Besuchspflicht (§ 148 ABGB) des im Ausland wohnhaften und berufstätigen Vaters zu seinem in Österreich wohnhaften Kind (hier rund 8 Tage einmal im Monat) so hohe Anreise- und Aufenthaltskosten verursacht, dass dem Unterhaltspflichtigen nur ein unter dem Existenzminimum liegender Betrag verblieb, kann der Geldunterhalt auch reduziert und unter dem Regelbedarf festgesetzt werden. Die Unterhaltshöhe hängt auch davon ab, ob der betreuende Elternteil zum Besuchsaufwand einen Beitrag leisten kann, wie dies in einer „maßstabgerechten" Familie der Fall wäre.Wenn die Ausübung des Besuchsrechts und der Besuchspflicht (Paragraph 148, ABGB) des im Ausland wohnhaften und berufstätigen Vaters zu seinem in Österreich wohnhaften Kind (hier rund 8 Tage einmal im Monat) so hohe Anreise- und Aufenthaltskosten verursacht, dass dem Unterhaltspflichtigen nur ein unter dem Existenzminimum liegender Betrag verblieb, kann der Geldunterhalt auch reduziert und unter dem Regelbedarf festgesetzt werden. Die Unterhaltshöhe hängt auch davon ab, ob der betreuende Elternteil zum Besuchsaufwand einen Beitrag leisten kann, wie dies in einer „maßstabgerechten" Familie der Fall wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124726
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090422_OGH0002_0030OB00010_09F0000_001