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Rechtssatz RS0124726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124726

Geschäftszahl

3Ob10/09f

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Rechtssatz

Wenn die Ausübung des Besuchsrechts und der Besuchspflicht (Paragraph 148, ABGB) des im Ausland wohnhaften und berufstätigen Vaters zu seinem in Österreich wohnhaften Kind (hier rund 8 Tage einmal im Monat) so hohe Anreise- und Aufenthaltskosten verursacht, dass dem Unterhaltspflichtigen nur ein unter dem Existenzminimum liegender Betrag verblieb, kann der Geldunterhalt auch reduziert und unter dem Regelbedarf festgesetzt werden. Die Unterhaltshöhe hängt auch davon ab, ob der betreuende Elternteil zum Besuchsaufwand einen Beitrag leisten kann, wie dies in einer „maßstabgerechten" Familie der Fall wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 10/09f
    Veröff: SZ 2009/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124726

Im RIS seit

22.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20090422_OGH0002_0030OB00010_09F0000_001