Rechtssatz RS0124757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124757
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt in der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 9 Abs 1 erster Satz APG für die Frage des Wegfalls der Korridorpension ausdrücklich auf das jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen ab. Es kommt daher bei Erwerbseinkommen sowohl aus unselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit in einzelnen Monaten auch zum Wegfall der Korridorpension, wenn die Höhe des Erwerbseinkommens im Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Der Gesetzgeber stellt in der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz APG für die Frage des Wegfalls der Korridorpension ausdrücklich auf das jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen ab. Es kommt daher bei Erwerbseinkommen sowohl aus unselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit in einzelnen Monaten auch zum Wegfall der Korridorpension, wenn die Höhe des Erwerbseinkommens im Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124757
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_010OBS00026_09K0000_002