Rechtssatz RS0124760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124760
Entscheidungsdatum
05.05.2009
Rechtssatz
Hat einer von mehreren Interzedenten (Bürge, Drittpfandbesteller) geleistet, so kann er grundsätzlich nur anteiligen Regress gegen die Übrigen nehmen. Ein vom Hauptschuldner selbst bestelltes Pfand, an dem später ein Dritter Eigentum erworben hat, steht dem Zahlenden hingegen als Haftungsfonds weiter voll zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124760
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090505_OGH0002_0010OB00054_09M0000_001