Rechtssatz RS0124784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124784
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.
Schlagworte
condictio causa data causa non secuta, Kondiktion wegen Zweckverfehlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124784
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0040OB00084_09W0000_001