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Rechtssatz RS0124784

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124784

Geschäftszahl

4Ob84/09w

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Rechtssatz

Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 84/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
    Veröff: SZ 2009/77

Schlagworte

condictio causa data causa non secuta, Kondiktion wegen Zweckverfehlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124784

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20090609_OGH0002_0040OB00084_09W0000_001