Rechtssatz RS0124793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124793
Entscheidungsdatum
14.05.2009
Rechtssatz
In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (§ 496 Abs 1 ZPO).In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Paragraph 496, Absatz eins, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124793
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090514_OGH0002_0060OB00240_08Z0000_001