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Rechtssatz RS0124800×

Rechtssatz RS0124800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124800

Geschäftszahl

15Os164/08v

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Rechtssatz

Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des Paragraph 7 b, MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 164/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 164/08v
    Beisatz: Dafür spricht auch, dass der Tatbestand des Entschädigungsanspruchs nicht allein darauf abstellt, dass eine einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige Person als „schuldig", sondern - alternativ - als „überführt" (solcherart ohne den Vorwurf einer Schuldfähigkeit) hingestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124800

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20090624_OGH0002_0150OS00164_08V0000_001