Rechtssatz RS0124800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124800
Entscheidungsdatum
24.06.2009
Rechtssatz
Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 7b MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des Paragraph 7 b, MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 164/08v
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 164/08v
Beisatz: Dafür spricht auch, dass der Tatbestand des Entschädigungsanspruchs nicht allein darauf abstellt, dass eine einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige Person als „schuldig", sondern - alternativ - als „überführt" (solcherart ohne den Vorwurf einer Schuldfähigkeit) hingestellt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124800
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20090624_OGH0002_0150OS00164_08V0000_001