Rechtssatz RS0124810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124810
Entscheidungsdatum
14.05.2009
Norm
ElWOG §25 Abs9
Wr GebrauchsabgG §1
Rechtssatz
Es muss der nach § 25 Abs 9 ElWOG zentrale Ansatzpunkt für die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für Verbraucher, nämlich der Netzanschlusspunkt, auch für die Beurteilung der Verwirklichung eines Gebrauchsabgabentatbestands gelten. Gewährt die Klägerin der Beklagten Netznutzung auf niederösterreichischem Boden, so unterliegt weder sie noch der Endverbraucher der Abgabenpflicht nach dem WGebAbgG.Es muss der nach Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG zentrale Ansatzpunkt für die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für Verbraucher, nämlich der Netzanschlusspunkt, auch für die Beurteilung der Verwirklichung eines Gebrauchsabgabentatbestands gelten. Gewährt die Klägerin der Beklagten Netznutzung auf niederösterreichischem Boden, so unterliegt weder sie noch der Endverbraucher der Abgabenpflicht nach dem WGebAbgG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 269/08x
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 269/08x
- 7 Ob 249/08f
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 249/08f
Veröff: SZ 2009/40
- 6 Ob 277/08s
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 277/08s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124810
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090330_OGH0002_0070OB00269_08X0000_001